Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Deutschland in den §§ 677–687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist und zu den vertragsähnlichen Ansprüchen zählt. Eine GoA ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grundes hierzu berechtigt zu sein. Der Begriff des Geschäfts ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige Tätigkeit, beispielsweise den Schutz eines fremden Rechtsguts vor Gefahren oder das Leisten auf eine fremde Verbindlichkeit. Die Regelungen der GoA bezwecken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen demjenigen, der das Geschäft besorgt, und demjenigen, für den das Geschäft besorgt wird. Ersterer wird als Geschäftsführer bezeichnet, Letzterer als Geschäftsherr. Die Regelungen der GoA sehen Ansprüche für beide Parteien vor. – Zum Artikel …