Der erpresserische Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 239a normiert. Die Norm enthält zwei Tatbestände: den Entführungs- und Bemächtigungstatbestand sowie den Ausnutzungstatbestand. Ersterer stellt das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines Menschen zwecks Durchführung einer Erpressung (§ 253 StGB) unter Strafe. Letzterer behandelt das Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung. 1989 gab der Gesetzgeber diesen Zuschnitt auf Drei-Personen-Verhältnisse auf. Seitdem kann die Person, die sich in der Gewalt des Täters befindet, mit der erpressten Person identisch sein. Diese Gesetzesänderung führte zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Tatbestand des § 239a StGB und anderen Delikten, etwa der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Für den erpresserischen Menschenraub kann eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängt werden. – Zum Artikel …