Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315b normiert. Die Rechtsnorm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar: Sie stellt es unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden. Eng verwandt mit § 315b StGB ist der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), bei dem die Gefährdung durch risikoreiches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers geschaffen wird. Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Aufgrund dieses Regelstrafrahmens handelt es sich bei § 315b StGB um ein Vergehen. Die Zahl der Ver- und Aburteilungen ist im Vergleich zu anderen Delikten äußerst gering. – Zum Artikel …