
Rechtsgrundlagen für die Reform des EU-Emissionshandels
Am 17. Juli 2026 plant die Europäische Kommission, Reformvorschläge zur Emissionshandelsrichtlinie vorzulegen. Im Vorfeld dieser Initiative analysiert eine aktuelle Studie der Stiftung Umweltenergierecht die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen solche Reformen beschlossen werden können. Dabei steht insbesondere die Frage im Fokus, ob für bestimmte Änderungen Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist oder eine qualifizierte Mehrheit ausreicht.
Rechtsgrundlage und Gesetzgebungsverfahren
Die Wahl der passenden Rechtsgrundlage ist entscheidend für das Verfahren zur Verabschiedung von EU-Rechtsakten. Die bisherige Emissionshandelsrichtlinie wurde gemäß der Umweltkompetenz der EU (Art. 191 in Verbindung mit Art. 192 Abs. 1 AEUV) im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Allerdings könnten einzelne Reformvorhaben eine andere Rechtsgrundlage erfordern, die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten voraussetzt.
Kriterien für einen Rechtsgrundlagenwechsel
Die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 49 von Dr. Jana Nysten und Dr. Markus Ehrmann untersucht die Voraussetzungen für einen Wechsel der Rechtsgrundlage. Im Zentrum steht Art. 192 Abs. 2 AEUV, der besondere Anforderungen für Maßnahmen mit überwiegend steuerlichem Charakter oder mit erheblichen Auswirkungen auf die Energiesouveränität der Mitgliedstaaten stellt.
- Reformen mit überwiegend steuerlichem Charakter: Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die primär der Einnahmengenerierung für den EU-Haushalt dienen, ohne dass den Unternehmen eine Gegenleistung wie Emissionsberechtigungen gewährt wird.
- Auswirkungen auf die Energiepolitik der Mitgliedstaaten: Reformen, die die Wahlfreiheit der Staaten bezüglich Energiequellen oder die Struktur ihrer Energieversorgung einschränken, können einen Rechtsgrundlagenwechsel erfordern. Dabei sind nur direkte, nicht bloß mittelbare Auswirkungen relevant.
- Marktmechanismen: Die Frage, ob sich der Preis weiterhin durch Angebot und Nachfrage bildet, spielt ebenfalls eine Rolle bei der rechtlichen Bewertung.
Mehrheitsentscheidung versus Einstimmigkeit
Die bisherige Emissionshandelsrichtlinie und ihre Änderungen stützen sich auf die Umweltkompetenz der EU, was das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit ermöglicht. Sollte jedoch eine Reform überwiegend steuerliche Elemente enthalten oder die Energiesouveränität der Mitgliedstaaten wesentlich berühren, wäre gemäß Art. 192 Abs. 2 AEUV ein besonderes Gesetzgebungsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat erforderlich.
Die Studie bietet eine fundierte rechtliche Einordnung, die aufzeigt, unter welchen Bedingungen Reformen weiterhin mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet werden können und wann das Einstimmigkeitsprinzip greift.
Publikation
J. Nysten / M. Ehrmann: „EHS Evolution – Die Möglichkeiten und Grenzen des Art. 192 AEUV als Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung der EU-Emissionshandelsrichtlinie“, Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 49, 13. Juli 2026.
Kontakt
Dr. Markus Ehrmann
Leiter Forschungsgebiet Europäisches und internationales Energie- und Klimaschutzrecht
Stiftung Umweltenergierecht
Telefon: +49 931 794077-286
E-Mail: ehrmann@stiftung-umweltenergierecht.de




