
Lichtverschmutzung im Bundesnaturschutzgesetz: Wissenschaftlich fundierte Regelungsoptionen vorgestellt
Künstliche nächtliche Beleuchtung stellt eine weitverbreitete Umweltbelastung dar, deren negative Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Lebensgemeinschaften und Ökosysteme umfassend wissenschaftlich belegt sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine neue Schutzvorschrift im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Die Herausforderung besteht darin, Außenbeleuchtungen so zu regulieren, dass die Schutzbedürfnisse der Arten angemessen berücksichtigt werden. Das Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) hat daher eine naturwissenschaftliche und rechtliche Grundlage zur Umsetzung des § 41a BNatSchG erarbeitet und in einer Veröffentlichung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) publiziert.
Ermittlung von Schwellenwerten zum Schutz sensibler Arten
Im Rahmen eines umfassenden Ecological Risk Assessments wurden Beleuchtungsgrenzwerte definiert, die zum Schutz besonders empfindlicher Arten und Lebensräume nicht überschritten werden sollten. Die Ergebnisse zeigen, dass bereits Beleuchtungsstärken unter 1 Lux relevante ökologische Effekte hervorrufen können, erläutert Dr. Franz Hölker, Leiter der IGB-Forschungsgruppe Lichtverschmutzung und Ökophysiologie.
Bislang existierten nur wenige verbindliche Vorgaben für Lichtemissionen, während zahlreiche unverbindliche Empfehlungen vorlagen. Der neu eingefügte § 41a BNatSchG sieht eine Rechtsverordnung vor, die erstmals konkrete und verbindliche Anforderungen formulieren soll. Die Entwicklung dieser Verordnung erfordert eine ausgewogene Berücksichtigung von Schutz- und Nutzungsinteressen sowie eine praktikable Umsetzbarkeit und Kontrollierbarkeit für Behörden, Unternehmen und Privatpersonen, so Dr. Benedikt Thiggins, Rechtswissenschaftler und Erstautor der Studie.
Räumliches Schutzkonzept und innovative Messmethoden
Als zentrales Element schlagen die Forschenden ein räumliches Schutzkonzept vor, das Beleuchtungen danach bewertet, ob sie sich in menschlich genutzten oder schützenswerten Bereichen befinden. Für die praktische Umsetzung wurde das Konzept der „Fiktiven Bewertungswand“ entwickelt. Diese definiert einen Grenzwert für die Beleuchtungsstärke an den Übergängen zwischen beleuchteten Nutzflächen und schutzwürdigen Gebieten, der nicht überschritten werden darf.
- Die Grenzwerte berücksichtigen tages- und jahreszeitliche Schwankungen im Schutzbedarf von Arten und Lebensräumen.
- Das Verfahren ermöglicht eine Bewertung geplanter Beleuchtungsanlagen bereits im Genehmigungsverfahren anhand lichttechnischer Berechnungen.
- Spätere Kontrollen werden durch Messungen vor Ort erleichtert.
- So können Lichtmenge und Lichtausbreitung effektiv gesteuert werden.
Praxisnahe Umsetzung und Einbindung von Interessengruppen
Die Umsetzbarkeit der Regelungen war ein zentraler Fokus der Forschung. Die vorgeschlagenen Vorgaben sollen bestehende Verwaltungsverfahren effizient nutzen und den zusätzlichen Prüfaufwand minimieren, erläutert Dr. Benedikt Thiggins. Die Anforderungen beziehen sich auf neue Beleuchtungsanlagen sowie wesentliche Änderungen bestehender Anlagen. Für die Straßenbeleuchtung öffentlicher Straßen ist eine Umrüstungspflicht vorgesehen, für die auf Basis empirischer Daten ein verhältnismäßiger und schutzbezogener Vorschlag erarbeitet wurde.
Aufgrund bekannter gesellschaftlicher Konflikte zwischen Lichtschutz und Nutzungsinteressen wurden von Beginn an zahlreiche Fach- und Interessengruppen in den Entwicklungsprozess eingebunden. Diese Beteiligung war entscheidend, um ein fachlich fundiertes und ausgewogenes Ergebnis mit hoher gesellschaftlicher Akzeptanz zu erzielen, erklärt Dr. Sibylle Schroer, zuständig für die Stakeholder-Einbindung.
Hintergrund und Bedeutung
Mit der Einführung des § 41a BNatSchG wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, den Schutz von Flora und Fauna vor künstlicher Beleuchtung durch eine Rechtsverordnung konkret zu regeln. Die Schutzvorschrift tritt in Kraft, sobald eine solche Verordnung mit verbindlichen Anforderungen erlassen wird. Die vorliegenden Forschungsergebnisse liefern hierfür wissenschaftlich fundierte Regelungsoptionen und bilden die Basis für einen wirksamen und praktikablen Schutzrahmen.
Im Vergleich zu anderen Umweltbelastungen wie Lärm oder Luftverschmutzung zeichnet sich das erarbeitete naturwissenschaftliche und juristische Fundament insbesondere durch die präzise Ermittlung von Grenzwerten aus, die auf den §§ 54 Abs. 4d, 6b BNatSchG basieren.
Wissenschaftliche Ansprechpartner
- Dr. Franz Hölker: https://www.igb-berlin.de/profile/franz-hoelker
- Dr. Sibylle Schroer: https://www.igb-berlin.de/profile/sibylle-schroer
Originalpublikation
https://doi.org/10.19217/skr772
Weiterführende Informationen
https://www.igb-berlin.de/news/lichtverschmutzung-im-bundesnaturschutzgesetz




